Gemäß § 23 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes herrscht in Brandenburg eine Einmessungspflicht für neu errichtete oder im Grundriss veränderte bauliche Anlagen. Dieses hoheitliche Verfahren kann mit der Erstellung der Einmessbescheinigung gemäß § 72 Brandenburgische Bauordnung kombiniert und darf bereits an der Bodenplatte durchgeführt werden.
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